Schnupperlehre und Berufsorientierung

Schnupperlehre

Unter einer „Schnupperlehre“ versteht man in der Praxis ein kurzfristiges, entgeltfreies Beobachten und Verrichten einzelner Tätigkeiten in einem Betrieb durch Jugendliche.

Die „Schnupperlehre“ ermöglicht somit den Jugendlichen das Kennenlernen von Berufsbildern um ein reales Bild von Vorstellungen zu bekommen und die eigene persönlichen Eignungen und Neigungen zu finden.

Für den Unternehmer ist eine Schnupperlehre eine Möglichkeit zur Personalauswahl.

Bei der Schnupperlehre unterscheidet man zwischen:

  • der Schulveranstaltungen bzw. schulbezogenen Veranstaltungen und
  • der Schnupperlehre im Rahmen einer privaten Initiative

Hinweis:

Für die Schnupperlehre fehlt zur Zeit eine gesetzliche Grundlage. Das „Hineinschnuppern“ in verschiedene Betriebe hat zu der  Bezeichnung „Schnupperlehre“ geführt. Diese ist etwas irreführend, da sie mit einer Lehre oder einer (Ferial-)Praxis nichts zu tun hat. Die Schnupperlehre dient lediglich zur Berufsorientierung!

Berufspraktische Tage und individuelle Berufsorientierung:

Während der berufspraktischen Tage die in verschiedenen Schulen durchgeführt werden, besucht der Großteil der Schüler einer Klasse zeitgleich Betriebe um sich über verschiedene Berufsbilder zu informieren.

Bei der individuellen Berufsorientierung können Schüler an bis zu fünf Tagen im Schuljahr zum Zwecke der Berufsorientierung in Betrieben dem Schulunterricht fern bleiben.

In beiden Fällen betätigt sich ein Schüler im Rahmen seines Unterrichtes im jeweiligen Betrieb.

Die Verantwortung über Ablauf, Inhalt, Dauer, Betreuung und Begleitung liegt beim jeweiligen Lehrer.

Terminwünsche werden meist von der Schule an die Betriebe herangetragen.

Private Schnupperlehre

Bei der privaten Schnupperlehre sind die Rahmenbedingungen zwischen den Betrieben und den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der Jugendlichen zu klären.

Insbesondere sollte eine schriftliche Berufspraktikumsvereinbarung abgeschlossen werden, in der ausdrücklich klargelegt ist, dass die Betätigung im Betrieb ausschließlich zur Berufsorientierung und somit ohne Arbeits- und Entgeltpflicht erfolgt.

Dabei ist streng darauf zu achten, dass die „private Schnupperlehre“ nur für Jugendliche möglich ist, die die Schulpflicht bereits erfüllt haben.

Tätigkeiten

Durch Zuschauen, Fragen stellen und Ausprobieren einfacher, ungefährlicher Tätigkeiten soll ein interessierter Jugendlicher seinen Wunschberuf praxisbezogen kennen lernen. Den Jugendlichen trifft keine Arbeitspflicht, er hat aber auch keinen Anspruch auf Entgelt.

Vorsicht!

Es darf unter keinen Umständen eine Eingliederung der Jugendlichen in die betriebliche Organisation stattfinden, da in diesem Fall ein Arbeitsverhältnis mit allen arbeits- und sozialrechtlichen Konsequenzen (Anmeldung bei der Krankenkasse, Entgeltzahlungspflicht, Anwendung des Kollektivvertrages, etc.) entsteht.

Der Schüler darf zu keiner Arbeit verpflichtet werden und unterliegt keinen Weisungen des Betriebsinhabers (mit Ausnahme von Sicherheitsvorschriften). Sollte der Schüler einzelne Handgriffe ausprobieren dürfen, ist dabei auf die körperliche und geistige Reife bedacht zu nehmen. Der Unternehmer verstößt sonst gegen die Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes!

Dauer und Ausmaß der Schnupperlehre

Erfahrungsgemäß werden die Zeiten, in denen sich der Schnupperlehrling im Betrieb aufhalten darf, individuell vereinbart. Regelmäßig dauert die Schnupperlehre nicht länger als eine Arbeitswoche.

Jedenfalls darf der Jugendliche nur in der Zeit von 7 Uhr bis 18 Uhr, und dabei nicht länger als 8 Stunden täglich im Betrieb sein.

Vorsicht!

Eine Schnupperlehre unmittelbar vor Beginn eines Lehrverhältnisses ist rechtlich problematisch und sollte jedenfalls vermieden werden. Ein solcher zeitlicher Zusammenhang könnte dazu führen, dass die Zeit der Schnupperlehre als Lehrzeit mit allen arbeits- und sozialrechtlichen Konsequenzen gilt.

Stand: 2007/12

 

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