Schnupperlehre
Unter einer „Schnupperlehre“ versteht man in der Praxis ein kurzfristiges,
entgeltfreies Beobachten und Verrichten einzelner Tätigkeiten in einem Betrieb
durch Jugendliche.
Die „Schnupperlehre“ ermöglicht somit den Jugendlichen das Kennenlernen von
Berufsbildern um ein reales Bild von Vorstellungen zu bekommen und die eigene
persönlichen Eignungen und Neigungen zu finden.
Für den Unternehmer ist eine Schnupperlehre eine Möglichkeit zur
Personalauswahl.
Bei der Schnupperlehre unterscheidet man zwischen:
- der Schulveranstaltungen bzw. schulbezogenen Veranstaltungen und
- der Schnupperlehre im Rahmen einer privaten Initiative
Hinweis:
Für die Schnupperlehre fehlt zur Zeit eine gesetzliche Grundlage. Das
„Hineinschnuppern“ in verschiedene Betriebe hat zu der Bezeichnung
„Schnupperlehre“ geführt. Diese ist etwas irreführend, da sie mit einer
Lehre oder einer (Ferial-)Praxis nichts zu tun hat. Die Schnupperlehre dient
lediglich zur Berufsorientierung!
Berufspraktische Tage und individuelle Berufsorientierung:
Während der berufspraktischen Tage die in verschiedenen Schulen
durchgeführt werden, besucht der Großteil der Schüler einer Klasse zeitgleich
Betriebe um sich über verschiedene Berufsbilder zu informieren.
Bei der individuellen Berufsorientierung können Schüler an bis zu fünf
Tagen im Schuljahr zum Zwecke der Berufsorientierung in Betrieben dem
Schulunterricht fern bleiben.
In beiden Fällen betätigt sich ein Schüler im Rahmen seines Unterrichtes im
jeweiligen Betrieb.
Die Verantwortung über Ablauf, Inhalt, Dauer, Betreuung und Begleitung
liegt beim jeweiligen Lehrer.
Terminwünsche werden meist von der Schule an die Betriebe herangetragen.
Private Schnupperlehre
Bei der privaten Schnupperlehre sind die Rahmenbedingungen zwischen den
Betrieben und den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der Jugendlichen zu
klären.
Insbesondere sollte eine schriftliche Berufspraktikumsvereinbarung
abgeschlossen werden, in der ausdrücklich klargelegt ist, dass die Betätigung
im Betrieb ausschließlich zur Berufsorientierung und somit ohne Arbeits- und
Entgeltpflicht erfolgt.
Dabei ist streng darauf zu achten, dass die „private Schnupperlehre“ nur
für Jugendliche möglich ist, die die Schulpflicht bereits erfüllt haben.
Tätigkeiten
Durch Zuschauen, Fragen stellen und Ausprobieren einfacher, ungefährlicher
Tätigkeiten soll ein interessierter Jugendlicher seinen Wunschberuf
praxisbezogen kennen lernen. Den Jugendlichen trifft keine Arbeitspflicht, er
hat aber auch keinen Anspruch auf Entgelt.
Vorsicht!
Es darf unter keinen Umständen eine Eingliederung der Jugendlichen in die
betriebliche Organisation stattfinden, da in diesem Fall ein
Arbeitsverhältnis mit allen arbeits- und sozialrechtlichen Konsequenzen
(Anmeldung bei der Krankenkasse, Entgeltzahlungspflicht, Anwendung des
Kollektivvertrages, etc.) entsteht.
Der Schüler darf zu keiner Arbeit verpflichtet werden und unterliegt
keinen Weisungen des Betriebsinhabers (mit Ausnahme von
Sicherheitsvorschriften). Sollte der Schüler einzelne Handgriffe
ausprobieren dürfen, ist dabei auf die körperliche und geistige Reife
bedacht zu nehmen. Der Unternehmer verstößt sonst gegen die Bestimmungen des
Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes!
Dauer und Ausmaß der Schnupperlehre
Erfahrungsgemäß werden die Zeiten, in denen sich der Schnupperlehrling im
Betrieb aufhalten darf, individuell vereinbart. Regelmäßig dauert die
Schnupperlehre nicht länger als eine Arbeitswoche.
Jedenfalls darf der Jugendliche nur in der Zeit von 7 Uhr bis 18 Uhr, und
dabei nicht länger als 8 Stunden täglich im Betrieb sein.
Vorsicht!
Eine Schnupperlehre unmittelbar vor Beginn eines Lehrverhältnisses ist
rechtlich problematisch und sollte jedenfalls vermieden werden. Ein
solcher zeitlicher Zusammenhang könnte dazu führen, dass die Zeit der
Schnupperlehre als Lehrzeit mit allen arbeits- und sozialrechtlichen
Konsequenzen gilt.
Stand: 2007/12
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