Am Schluss der dualen Berufsausbildung Lehre/Berufsschule steht die Lehrabschlussprüfung (LAP), die durch die örtliche Wirtschaftskammer durchgeführt wird. Das Ablegen der Prüfung ist freiwillig, das heißt du hast die Möglichkeit und keine Verpflichtung zum Ablegen der Lehrabschlussprüfung. Das erfolgreiche Ablegen der Lehrabschlussprüfung gewährleistet, dass du die für den Lehrberuf erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse beherrscht und die dem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht ausführen kannst. Übrigens wird die Lehrabschlussprüfung durch das Berufsausbildungsgesetz (BAG, § 21 bis 27), die Allgemeine Lehrabschlussprüfungsordnung und die Prüfungsordnung für den jeweiligen Lehrberuf geregelt.
- Die Vorbereitungen
Die zuständige Stelle für den Antrag auf Zulassung zur Lehrabschlussprüfung ist die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer im jeweiligen Bundesland. Wichtig ist, dass pro Lehrberuf ein Antrag notwendig ist, das heißt bei Doppellehren musst du zwei Anträge ausfüllen. Dein Antrag kann frühestens sechs Monate vor dem Ende deiner Lehrzeit (siehe Lehrvertrag) bzw. ab Beginn des letzten Lehrjahres, wenn der Lehrbetrieb einem vorzeitigen Antreten ausdrücklich zustimmt und die Berufsschule positiv abgeschlossen wurde, eingereicht werden.
- Die Prüfung
Du musst die Lehrabschlussprüfung vor einer Kommission ablegen, die aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht. Dies sind VertreterInnen der Wirtschaftskammer und der Arbeiterkammer. Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und eine theoretische Prüfung und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die theoretische Prüfung setzt sich je nach Lehrberuf meist aus mehreren schriftlichen Gegenständen zusammen und findet vor dem praktischen Prüfungsteil statt. Diese kann auch entfallen für alle Kandidaten, die den erfolgreichen Abschluss der Berufsschule oder einer die Lehrzeit ersetzende berufsbildende mittlere oder höhere Schule nachweisen können. Auch der Praxisteil unterteilt sich je nach Lehrberuf in mehrere Gegenstände und umfasst einen schriftlichen Teil, der Bearbeitung von berufspraktischen Situationen und Fällen, sowie einem mündlichen Fachgespräch. Wenn in einem Prüfungsgegenstand die Prüfung aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil besteht, so hat die Prüfungskommission die Leistungen in beiden Teilen mit einer gemeinsamen Note zu bewerten. Hast du leider nicht bestanden, so kannst du die Prüfung ohne Einhaltung einer Sperrfrist jederzeit und beliebig oft wiederholen.
- Unterstützung des Betriebes bei der LAP
Dein Ausbildungsbetrieb übernimmt die Kosten deiner Lehrabschlussprüfung, wenn du innerhalb der Lehrzeit oder der Behaltezeit erstmals zur Prüfung antritt. Die Prüfungstaxe und in bestimmten Lehrberufen anfallende Materialkosten sind vom Lehrberechtigten zu ersetzen. Für dich entstehen in der Regel keine Kosten. Dein Lehrbetrieb hat außerdem die Verpflichtung zur Freistellung für die erforderliche Zeit der Prüfung.
- Erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung
Hast du deine Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt, bist du berechtigt dich bei Lehrberufen, die deinem Handelsgewerbe entsprechen, als Kaufmannsgehilfen oder mit der Berufsbezeichnung des Lehrberufes bzw. bei den übrigen Lehrberufen als Facharbeiter oder als Gesellen oder mit der Berufsbezeichnung des Lehrberufes zu bezeichnen.
Viel Erfolg bei deiner Lehrabschlussprüfung!
Bildrechte: Pixabay.com
Keine Kommentare mehr möglich.